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frank100
28.03.2024 16:18:47 frank100 hat ein Thema kommentiert Helfen:  Hallo, Wer heute Geld verdienen will, hat im Internet Top Möglichkeiten. Sicher sind nicht alle realistisch, welche einem da angepriesen werden, aber einige sind durchaus machbar. Wenn Sie online Geld verdienen wollen, sollten Sie sich diese Seite einmal anschauen.
jabla
22.03.2024 13:14:48 jabla hat ein Thema kommentiert Outfit bei Vorstellungsgespräch: Beim Bewerbungsgespräch meines Bruders reichte ein schickeres Hemd und eine einfarbige Jacke aus. Es kommt halt immer drauf an, in welcher Branche du arbeitest. Bei Unternehmsberatungen etc muss mal halt viel schicker erscheinen als bei einem Umzugsunternehmen zum Beispiel.
zaren
11.03.2024 17:57:15 zaren hat ein Thema kommentiert Sport und Proteinshake: Hey, das klingt nach einem super Start ins neue Jahr, gratuliere zu den 4 Kilo! Obwohl ich persönlich keine Erfahrungen mit Proteinshakes habe, habe ich schon oft gelesen, dass sie eine praktische Ergänzung sein können, besonders wenn man seinen Hunger nach dem Training im Zaum halten möchte. Sie können definitiv dabei helfen, den Heißhunger auf Kohlenhydrate abends zu reduzieren, indem sie dich sättigen und gleichzeitig deinen Körper mit wichtigen Nährstoffen für die Muskelregeneration versorgen. Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, wie Selfcare und eine ausgewogene Ernährung Hand in Hand gehen, schau mal auf der Webseite hier vorbei. Dort findest du eine Menge hilfreicher Infos zu diesem Thema. Vielleicht hilft dir das, deine Routine noch weiter zu optimieren!
zaren
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derpington
05.11.2020 15:07:52 derpington hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Spirale schon ausprobiert?!
derpington
05.11.2020 15:06:30 derpington hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: Gewissheit bekommst du nur beim Arzt.
malou
26.02.2015 17:17:09 malou hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: tut mir leid :/ such im internet nach einer selbsthilfegruppe vielleicht gibt es eine in deiner nähe oder ein internetforum. ansonsten kannst du deinen arzt danach fragen vielleicht hat er eine lösung für dich.
malou
26.02.2015 17:12:26 malou hat einen Ratschlag gegeben Ratgeber: nicht jeder bekommt sie oder alle 4... ich hatte drei wurden jedoch alle entfernt. du kannst deinen zahnarzt oder kieferorthopäden fragen und ggf eine zweitmeinung einholen. wenn sie weh tun würde ich sie schon entfernen lassen viel glück
 
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23.04.2014  |  Kommentare: 6

Hat Landeshauptmann Voves aus Steuergeldern aufgrund einer Erpressung rund € 1.000.000,00 bezahlt?

Hat Landeshauptmann Voves aus Steuergeldern aufgrund einer Erpressung rund € 1.000.000,00 bezahlt?
Sind unsere Politiker wirklich so dumm, dass sie einen Brief unterschreiben, mit dem sie erpresst werden können?

Im Styrian Airways Prozess gegen Dr. Kulterer und Dr. Xander, wegen eines Kredit der Hypo Alpe Adria an die Styrian Airways, traten als Entlastungszeugen der Oligarch Dr. Reinhard Hohenberg und dessen Handlanger, der verhaltensoriginelle Hofrat Dr. Josef Marko, auf.

Bemerkenswert an diesem Strafverfahren gegen Dr. Kulterer und Dr. Xander war für uns, dass trotz Information unsererseits an den Anwalt von Dr. Kulterer, RA Dr. Lanker, wie auch an den Anwalt von Dr. Xander, RA Dr. Murko, darüber, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 292/04h vom 28.2.2005 ausgesprochen hat, dass die Notariatsverträge mit denen die Styrian Airways/Spirit gegründet und umgegründet und sonstiges wurde, alle nichtig sind, da sie keine Amtsurkunden sind und damit die Haftungsbeschränkung für das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg nicht besteht.  

Das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg umfasst Revita, HGI Beteiligungs AG, Wegraz, Dr. Norbert Ertler, Univ. Prof D. Romuald Bertl, ex.GenDir.Stv. KR Dr. Heinz Hofer, DI Stefan Stolitzka, em.Univ. Prof. Dr. Waldemar Jud, Siegfried Wolf, Dr. Hella Ranner u.a. siehe ua die Gründungsgesellschafter der HGI Beteiligungs AG und der Styrian Spirit/Airways im Firmenbuch

Die seinerzeitige Jus-Studentin, nunmehr Rechtsanwaltsanwärterin bei Dr. Johannes Eltz, RAA MMag. Barbara Sattinger, hat damals als Magister der Theologie und Jus-Studentin RA Dr. Franz Unterasinger bewogen, einen von ihr verfassten Revisionsrekurs, das ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, zu verbessern und einzubringen, was dieser, von der Aussichtslosigkeit überzeugt, dennoch machte. Tatsächlich hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 5 Ob 292/04h vom 28.2.2005 der Rechtsansicht von Frau RAA MMag. Barbara Sattinger, nunmehr bei RA Dr. Johannes Eltz, (Fete Impériale – im Walzertakt mit einem UrUrUrEnkel des Kaisers Franz II.) angeschlossen, dass es Hausverstand ist, dass eine Tochter nicht Unterschriften ihres Vaters und auch nicht hinsichtlich von Unternehmungen, Beteiligungen an denen ihr Vater beteiligt ist, und zwar egal ob jetzt hier direkt oder indirekt, und dass der Oligarch Dr. Hohenberg an der Styrian Airways/Spirit ab der Begründung über die HG Beteiligungs AG beteiligt war, ist aus dem Firmenbuch zweifelsfrei ersichtlich, ungültig und nichtig sind und hat daher der Oberste Gerichtshof eine entsprechende Grundbuchseintragung gelöscht.

Seit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2004 geschah etwas für das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg im südösterreichischen Raum typisches. Es kam zu keiner Überprüfung der nichtigen, ungültigen Grundbuchseintragungen durch die Grundbuchsrichter und die Grundbuchsführer, sodass hunderte von Grundbuchseintragungen im Zusammenhang mit Unternehmungen des Oligarchen Dr. Hohenberg „schlafend“ ungültig sind und jederzeit ein Betroffener sich unter Hinweis auf diese Ungültigkeit die Löschung dieser ungültigen Grundbuchseintragung begehren kann.

Was dies für Banken, Wohnungseigentümer etc. unter anderem bedeutet, kann sich jeder vorstellen, die Wegraz hat tausende Wohnungen so mit ungültigen Grundbuchseintragungen abgewickelt. Es kann sich aber niemand vorstellen, dass hier nicht sofort dies aufgeklärt und durch neue Notariatshandlungen repariert wird.

Weder Dr. Kulterer noch Dr. Xander haben im Strafverfahren vorgebracht, dass der Hypo Alpe Adria kein Schaden erwachsen sein konnte, da die Gesellschafter der Styrian Airways/Spirit, konkret das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg (HGI Beteiligungs AG, Wegraz, Dr. Norbert Ertler, Univ. Prof D. Romuald Bertl, ex.GenDir.Stv. KR Dr. Heinz Hofer, DI Stefan Stolitzka, em.Univ. Prof. Dr. Waldemar Jud, Siegfried Wolf, u.a.) persönlich haften und die Hypo Alpe Adria diese Darlehen bei denen lediglich einbringlich machen muss. Der Anwalt Dr. Pfusterer erklärte informell, dass er mit dem Anwalt Dr. Murko darüber gesprochen habe, dieser hätte einen Innsbrucker Professor gefragt und dieser hätte abgewunken.

Sämtliche Recherchen unsererseits haben ergeben, dass eine Eintragung im Firmenbuch nur unter ganz gewissen Voraussetzungen heilt. Aus öffentlichem Interesse überhaupt nie und dass dies immer nur gegenüber Dritten, aber nicht haftungsbeschränkend zu Lasten von Gläubigern heilt.

Auch der seinerzeitige Masseverwalter RA Dr. Heimo Hofstätter, der Styrian Airways, die nach wie vor ihren Firmenbuchsitz in Graz hatte, obwohl sie über die Hypo Alpe Adria und Landesholding Kärnten ein „Kärntner Unternehmen“ wurde, war in Kenntnis, dass sämtliche Firmenbucheintragungen der Styrian Airways/Spirit nichtig sind. Dennoch war dies im Konkursverfahren kein Thema und wurden die Gläubiger der Styrian Airways auf diese Haftung des Netzwerkes des Oligarchen Dr. Hohenberg (HGI Beteiligungs AG, Wegraz, Dr. Norbert Ertler, Univ. Prof D. Romuald Bertl, ex.GenDir.Stv. KR Dr. Heinz Hofer, DI Stefan Stolitzka, em.Univ. Prof. Dr. Waldemar Jud, Siegfried Wolf, u.a. )  nicht aufmerksam gemacht.

Ob dies auch seine Ursache darin hat, dass das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg breitflächig Aufträge an Grazer Anwälte verteilt und damit einen großen Rückhalt in der Anwaltschaft hat?

Ein weiterer Wissender dieser Situation, war der Vorsitzende der CSI – Hypo Alpe Adria, RA Dr. Guido Held. Das bemerkenswerte an Dr. Guido Held ist, dass er noch zu Zeiten des em. Landesrat Dr. Gerhard Hirschmann, als Vorsitzender der Estag über Frau Landeshauptmann, so wollte diese bezeichnet werden, Waltraud Klasnic laut em. Landesrat Dr. Gerhard Hirschmann folgenden Kommentar abgab, nachstehend samt Zusammenhang:

“Das finden wir alles im großen Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes, der im März oder April 2004 veröffentlicht wurde. Hier ist das EStAG Establishment (Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg/Dr. Norbert Ertler – Anm. der Redaktion) gut zusammengefasst dargestellt.

Dr. Reinhard Hohenberg sei einer der gewieftesten Rechtsanwälte in Graz. Im Jahr 2013 war er im Büro von em LR Dr. Hirschmann und sagte zu ihm: „Sie werden dich vernichten“. Mit „sie“ war diese Community rund um Dr. Hohenberg gemeint.

Federführend waren nicht die Vorstandsmitglieder, sondern eben diese Personen.

Herr em LR Dr. Hirschmann hatte einmal mit Dr. Guido Held, früherer Chef der Rechtsanwaltskammer Stmk, ein Gespräch bei Frau em Landeshauptfrau Klasnic. Bei diesem Gespräch sagte Dr. Held zu Frau Klasnic: „Frau Landeshauptfrau, in der EStAG wird gelogen, betrogen und gestohlen.“ Frau em Landeshauptfrau Klasnic sah nur in den Himmel und versuchte Luft zu bekommen. “

Es war auch allgemein bekannt, dass das Verhältnis zwischen Dr. Guido Held und dem Oligarchen Dr. Hohenberg ein durchaus distanziertes war.

Nunmehr ist dieses Verhältnis aber freundschaftlich und kooperativ geworden; eine typische Folge der Strategie des Oligarchen Dr. Hohenberg und seines Netzwerkes.

Tatsache ist aber auch, dass die CSI - Hypo Alpe Adria weder die Problematik aufgriff, dass hier eine Haftungsbeschränkung der Styrian Airways/Spirit aufgrund der nichtigen, ungültigen Notariatsverträge nicht vorliegt und somit das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg diese Verbindlichkeiten gegenüber der Hypo Alpe Adria zu zahlen haben. Es wurde aber auch nicht aufgegriffen, dass Dr. Kulterer und Dr. Xander für einen Kredit an die Styrian Airways AG verurteilt wurden und gegen den Oligarchen Dr. Hohenberg und sein Netzwerk, konkret gegen Dr. Hohenberg persönlich und Mag. Josef Marko persönlich, nicht einmal staatsanwaltliche Vorerhebungen hinsichtlich dieses Kredites stattfinden, obwohl dies sich allein schon aus der Urteilsbegründung für Dr. Kulterer und Dr. Xander, sich zwingend ergibt. Die dortige Untreue-Feststellung, weil sie einen unbesicherten Kredit vergaben und damit den Totalausfall des Kredites zumindest in Kauf nahmen, erzwingen auch staatsanwaltliche Ermittlungen gegen die Vertragspartner des Kredites und das waren jedenfalls faktisch auch der Oligarch Dr. Reinhard Hohenberg.

Dass aber der Oligarch Dr. Hohenberg und Dr. Marko durch ihre Entlastungszeugenaussage ihr Mitwirken an diesem kriminellen Kredit sogar unter Eid aussagten, führte weder zur disziplinarrechtlichen Folgen für Dr. Hohenberg durch die Rechtsanwaltskammer Steiermark, noch zu Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft.


„http://www.kleinezeitung.at/kaernten/klagenfurt/klagenfurt/3240851/styrian-spirit-zeugen-haben-diese-fluglinie-geglaubt.story
Zuletzt aktualisiert: 07.02.2013 um 18:08 Uhr
"Haben an diese Fluglinie geglaubt"

Im Styrian-Spirit-Prozess sagten am Donnerstag die Zeugen der Verteidigung aus. ……

Es ist eine der zentralen Fragen im Styrian-Spirit-Prozess: War zum Zeitpunkt, als die Hypo einen Betriebsmittelkredit über zwei Millionen Euro im Jahr 2005 gewährte, bekannt, dass sich die Fluglinie in finanziellen Turbulenzen befindet? In den vergangenen Verhandlungstagen beantworteten Zeugen diese Frage mit Ja. Donnerstag waren Zeugen der Verteidigung im Untreueprozess gegen die Ex-Hypo-Manager Wolfgang Kulterer und Gert Xander am Wort. Sie zeichneten ein positives Bild der 2006 in den Konkurs geschlitterten Styrian Spirit. "Wir haben an diese Fluglinie geglaubt", sagte etwa Josef Marko aus. Er selbst hatte als Eigentümer der Arkansit GmbH damals eine Kapitalerhöhung von einer Million Euro gezeichnet. Auch der zweite Zeuge der Verteidigung, Rechtsanwalt Reinhard Hohenberg, gab gegenüber Richter Christian Liebhauser-Karl an, von wirtschaftlichen Problemen erst im Februar 2006 erfahren zu haben. ………“

Das Gleiche zeigt sich bei der Therme Gleichenberg, wo von einem € 36 Mio. Kredit nur € 18 Mio. zurückgezahlt wurden, Hohenberg überhaupt nur € 5 Mio. bezahlen wollte, jedenfalls die Hypo Alpe Adria einen Verlust jenseits der € 17 Mio. hat und das Land Steiermark weitere Millionen Euro verliert. Auch hier gibt es keine strafrechtlichen Erhebungen, da es sich ja nicht um einen kleinen Handwerker, oder Zigarettendieb sondern um das Netzwerk des Dr. Hohenberg handelt.

Der Polizistensohn em. Hofrat Dr. Josef Marko sagte aus, dass er mit seiner Arkansit GmbH an das große Geschäft „Hypo Alpe Adria“ glaubte und deshalb diese rund € 1.000.000,-- ( 1 Mio)  finanziert investiert hat.

Dass 2003-2004 bereits der Finanzchef der Styrian Airways/Spirit, Mag. Markus Potzinger, die Styrian Airways/Spirit als finanziell unrettbares Schiff erklärt und aufgegeben hat, wurde sowohl vom Oligarchen Dr. Hohenberg wie auch von seinem Handlanger em. Dr. Josef Marko verschwiegen.

„http://www.voestalpine.com/edelstahl/static/sites/c004/downloads/de/lebenslaeufe/CV_Markus_Potzinger_dt.pdf
Lebenslauf
Markus Potzinger
Geboren: 25.08.1971 in Graz
Familienstand: Verheiratet, 2 Kinder
Staatsbürgerschaft: Österreich
Hochschulausbildung: Karl Franzens Universität, Graz
(Spezialisierung: Industriebetriebslehre)
Loughborough University of Technology, Großbritannien
Beruflicher Werdegang:
1998 – 1999 Mitarbeiter Konzernrechnungswesen, Magna Europa AG
2000 – 2003 Assistent des Finanzvorstandes, Leiter Controlling zweier
Werke in Österreich, Controller für die Überseestandorte
in Mexiko und USA, Magna Steyr Powertrain AG & Co KG
2003 – 2004 Finanzdirektor / Prokurist, Styrian Airways GmbH & Co KG
2004 – 2005 Leiter Controlling Europa, Magna Entertainment Corporation
2005 – 2006 Leiter Konzern-Controlling, AT&S Austria Technologie und
Systemtechnik AG
2006 – 2008 CFO, AT&S Korea Co., Ltd.
2009 – 2010 Leiter Konzern-Controlling, AT&S Austria Technologie und
Systemtechnik AG
2011 – 2013 CFO, AT&S (China) Co., Ltd. and AT&S (Chongqing) Co. Ltd.
Seit 2013 Mitglied des Vorstandes der voestalpine Edelstahl GmbH
und designierter CFO“


Die Arkansit GmbH residiert in den Räumlichkeiten des Univ. Prof. Dr. Romuald Bertl, die mit einer Wegraz Hohenberg Gesellschaft errichtet wurden. Univ. Prof. Dr. Romuald Bertl ist ein weiteres Mitglied des Netzwerkes des Oligarchen Dr. Hohenberg.

Arkansit Vermögensverwaltung Gmbh - 8010, Graz
Handelsregisternummer
262099s
Firmenstatus
EINGETRAGEN
Protokollierter Sitz
Schubertstraße 62
8010
Graz
Schubertstraße 62,8010,GrazAT
Telefon
0316 36 37-0
Firmenbeschreibung
ARKANSIT Vermögensverwaltung GmbH ist eine in Österreich als Ges.m.b.H. registrierte Firma mit der Register-Nr. 262099s. Ihr derzeitiger Status ist "eingetragen". Die Firma wurde 2005 registriert. Der aktuelle Geschäftsführer ist HR. Univ.Prof. Josef Marko. Die Firma kann schriftlich über Schubertstraße 62, 8010, Graz, Österreich telefonisch über 0316 36 37-0 erreicht werden.


Objekt Schubertstraße 62 der Wegraz Gesellschaft für Stadterneuerung und Assanierung M.B.H. & Co Oeg
Elisabethstrasse 71 (das ist die ehemalige Adresse der Steuerberatung Bertl & Partner in verschiedenen Rechtsformen und Partnerschaften – Anm. der Redaktion)
8010 Graz


Uns hat natürlich interessiert, wie sich ein Polizistensohn und Landeshofrat den Verlust von €  1 Mio., leisten konnte.

Diese Recherchen ergaben Erstaunliches.

Der em. Landeshofrat Dr. Josef Marko, er war Protokollchef des Landes, dann war er Kulturreferent des Landes, hat sich als Mitglied bei den anderen Mitgliedern des Netzwerkes des Oligarchen Dr. Hohenberg beschwert, dass er ihnen beim Pfauengarten, bei der Hypo-Privatisierung, bei der Styrian Airways/Spirit, bei Ottensdorf, bei Estag Gutachten und sonstigen Aufträgen, sowie diversen anderen Geschäften mit dem Land Steiermark als Landesbeamter unterstützend zur Seite stand und dafür keine entsprechende Entlohnung erhalten habe.  

Da kam man auf die Idee, wenn jemand so ein nützlicher Naiver ist, das hat schon bei Revita mit Dr. Hella Ranner so funktioniert, dann gibt man diesem die Anteile an der zuvor von Mag. Markus Potzinger als unsanierbares sinkendes Schiff bezeichnete Styrian Airways/Spirit und organisiert, dass diese Anteile Kredit finanziert werden. Somit konnten die bisherigen Gesellschafter, die als Reiche wie Univ. Prof Dr. Jud, Siegried Wolf, keine Freude haben, wenn sie Geld verlieren, auch wenn die Verluste diese in der Relation zu deren Vermögen nicht schmerzt, aber deswegen sind sie reich. Der Aufsichtsratsvorsitzende der HGI Beteiligungs AG, die ja die Mutter der Styrian Airways/Spirit war, Univ. Prof. Dr. Waldemar Jud, ein schlagender Burschenschafter, der als rechter Recke keine Berührungsprobleme mit dem Freimaurer und Juden Dr. Manfred Herzl, 100 Mio Gewinner eines Deals mit Bawag-Elsner, und dem Freimaurer Dr. Reinhard Hohenberg hat. Hier findet eine bemerkenswerte Aussöhnung unterschiedlicher Geisteshaltungen, der Zeit bis 1945 statt und ist dies aus dieser Sicht zu begrüßen, wenn nicht dies andererseits fürchterliche Folgen für den Steuerzahler hätte, die in den unfreiwilligen Genuss kommen, sowohl an schlagende Rechte wie auch an Freimaurer direkt oder indirekt zu zahlen und der eigentliche Zweck dieser Aussöhnung nur dazu dient, möglichst viel aus öffentlichen Geldern oder staatsnahen Betrieben, sei es BAWAG, sei es Estag, Hypo Alpe Adria, sei es aus Förderungsmitteln, zu bekommen.

Dieser Univ. Prof. Dr. Waldemar Jud hatte dann doch irgendwelche Bedenken diesen Hofrat Dr. Marko mit € 1.000.000,00 (1 Mio.) Pleite gehen zu lassen und kam auf die grandiose Idee, dass er als schlagender Burschenschafter dem Freimaurer und Landeshauptmann der Steiermark Voves einen Brief vorhält und ihm mitteilt, dass er, Voves, diesen Brief wohl nicht in der Öffentlichkeit publiziert haben will und er solle doch diese Beteiligung bzw. den Verlust dieser Beteiligung des Herrn Hofrat Dr. Josef Marko bezahlen. Tatsächlich wurden aus Landesmitteln, kein Mensch weiß wie, weil das im Budget nicht extra aufscheint, bezahlt und hat daher Dr. Marko nicht, wie er als Zeuge im Prozess Dr. Kulterer und Xander aussagte, ein Geld verloren, sondern es war das Land Steiermark, dass dieses Geld verloren hat.

Ein em. Landtagsabgeordneter erklärte, dass die Politiker jährlich weisse „schwarze“ Kassen mit Millionen Euro für Feuerwehrfeste, Pokale etc. als Bedarfszuweisungen aus dem Budget auffüllen und damit unkontrolliert und ohne irgendjemandem Rechenschaft ablegen zu müssen, persönlich zur Verfügung habe, woraus sich diese 1 Mio an die Arkansit GmbH/ em. Hofrat Dr. Josef Marko, damit dem Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg locker ausgehen – der Steuerzahle zahlt und ist immer der Depp, allerdings nicht Johnny Depp, sondern nur Depp.

Jetzt wird sich der/die Leser/In fragen, wie kann einfach das Land einen derartigen Betrag zahlen ohne dass diese irgendwo in einem Regierungsbeschluss in einem Budget steht. Darüber geben Landtagsabgeordnete bereitwillig Auskünfte, dass es unter den Budgets in den Bedarfszuweisungen Millionenbeträge gibt, die die Politiker aus dem Budget erhalten, somit offizielle schwarze Kassen, über die sie keine Rechenschaft ablegen müssen. Aus diesen Geldern wurden offensichtlich diese
€ 1 Mio. bezahlt.

Ein em. Landtagsabgeordneter erklärte ergänzend, dass die Politiker jährlich weisse „schwarze“ Kassen mit Millionen Euro für Feuerwehrfeste, Pokale etc. als Bedarfszuweisungen aus dem Budget auffüllen und damit unkontrolliert und ohne irgendjemandem Rechenschaft ablegen zu müssen, persönlich zur Verfügung habe, woraus sich diese 1 Mio an die Arkansit GmbH/ em. Hofrat Dr. Josef Marko, damit dem Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg locker ausgehen – der Steuerzahle zahlt und ist immer der Depp, allerdings nicht Johnny Depp, sondern nur Depp.

Es wird also für die Staatsanwaltschaft und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft tunlich sein, den Geldfluss nachzuvollziehen und auch abzuklären, ob diese Zeugenaussagen des Oligarchen Dr. Hohenberg und seines Handlangers, em. Hofrat Dr. Josef Marko noch im Rahmen des gesetzlich zulässigen sind.

Es wird die Öffentlichkeit sicher auch interessieren, unsere Anfrage an Herrn Landeshauptmann Voves blieb bisher unbeantwortet, was das für ein Brief war, mit dem der Freimaurer und Landeshauptmann Mag. Voves angeblich erpresst werden konnte, um die Verbindlichkeit für den em. Hofrat Dr. Josef Marko für die Arkansit GmbH, für die Beteiligung an der Styrian Airways/Sprit, zu bezahlen.

Laut Information eines Oberrates des Finanzamtes Graz Stadt, ist die Frage, wie dies steuerlich zu behandeln ist, gar nicht so einfach. Wenn es unter keine Einkunftsart fällt, dann ist tatsächlich diese Zahlung eine Schenkung und damit unterliegt diese nicht der Einkommenssteuer, sondern dem Schenkungsmeldegesetz.

Es stellt sich allerdings die Frage, wie kann das Land einem Hofrat Dr. Josef Marko € 1.000.000,00 schenken. Wurde die Schenkungsmeldeverpflichtung eingehalten?

In diesem Zusammenhang wird sicher auch die Staatsanwaltschaft und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein sehr informatives Gespräch mit Landeshauptmann Mag. Voves und Univ. Prof. Dr. Waldemar Jud sowie anderen zu führen haben.

Es ist jedenfalls erstaunlich und macht einen völlig fassungslos, dass es denkmöglich ist, dass Politiker so dumm sind, dass sie etwas unterschreiben, mit dem sie erpresst werden können. Alleine dass dies als Vermutung im Raum steht, ist schon eine demokratische Katastrophe und erklärt, warum die Landeshaftungen bei der Hypo Alpe Adria einstimmig von Rot, Schwarz, Blau unterschrieben wurden und warum mit der Notverstaatlichung versucht wurde, alles zuzudecken und dies alles auch mit der Griss Kommission, die alles geheim untersucht; eben alles nur zugedeckt werden soll.

Dr. Gunther Griss, Mann der em. OGH Präsidentin, sitzt und sass in Entscheidungspositionen unter anderem bei der Steiermärkischen Sparkasse und dort kommt man ohne Verbindung, Vernetzung und Verflechtung nicht hin. Auch OGH Präsidentin wird man nur durch Bestellung durch einen Politiker der einen vorschlägt und Politikern die diesem Vorschlag zustimmen.

Soll damit auch sichergestellt werden, dass das Netzwerk des Oligarchen Dr. Hohenberg mit der Hypo Alpe Adria nicht aufgeklärt wird?

Für alle gilt die Unschuldsvermutung.


Maria Stieger

Titelbild: Landeshauptmann der Steiermark Franz Voves
Quelle: http://www.flickr.com/photos/farbfilmvergesser/4583691066/sizes/o/in/photostream/
Urheber: Michael Thurm


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Betreff: Re: 3 Jv 291/14i-3  Ungültige Notariatsurkunden kein amtswegiges Handeln
Von:    "die-frau.com - Das Online Frauenmagazin" <frau@die-frau.com>
Datum:   Mi, 7.05.2014, 18:02
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Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Scaria,
Sehr geehrte Frau Rat. Dr. List,
Sehr geehrter Herr Senatspräsident Dr. Hofmann,
Sehr geehrter Herr Rat Dr. Redtenbacher,

Wir danken für die äußerst originelle Antwort, die uns ein Schmunzeln ins Gesicht zauberte und zeigt wie kreativ Juristen sein können.

Das freundlicher Weise angeführte Urteil 3Ob13/72 hat einen völlig anderen Sachverhalt und eine völlig andere Zeit der Entstehung der Grundbuchseintragung zum Inhalt.

In Österreich ist Richterrecht, aber auch Kommentarrecht durch die Verfassung verboten, zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass nur das Parlament und die Landtage aber weder Exekutive noch Gerichte Gesetze beschließen dürfen.

Das angeführte Urteil, wir haben die angeschlossen, bezieht sich auf eine Grundbuchseintragung aus dem Jahr 1879 und ist wohl nicht vergleichbar mit der derzeitigen Rechtslage für Grundbuchseintragungen.

Ihr Schreiben aber wirft eine andere Frage auf, hätte nicht im Wege eines Disziplinarverfahrens sowie gem. § 78 StPO geprüft werden müssen, warum Gerichtsbeamte jahrelang bei Hohenberg/Hohenberg, aber auch das Wegraz, HGI etc. Hohenberg ist - ist allgemein bekannt, „nichts“ bemerkt haben?

Wir werden jedenfalls Ihr Schreiben zum Anlass nehmen, die gesetzliche Abschaffung von Notariatsvoraussetzungen an die Nationalräte und Standesvertretungen heranzutragen, wenn deren Nichtbestehen weder im Firmenbuch noch im Grundbuch amtswegige Folgen hat, sondern es den Parteien allein zusteht diese Gesetzesvorschrift zu prüfen und da nur bis zur Rechtskraft der Eintragung. In Österreich ist es in allen ähnlichen Fällen so, dass (z. b. Bescheide, aber auch Exekutionsbeschlüsse wenn der Rechtstitel sich als nichtig erweist etc.) nur Scheinrechtskraft erhalten, die jederzeit amtswegig behoben werden muss.

Wir erlauben uns daher dieses Schreiben auch im cc an die Rechtslehre, Ministerialjustiz und Rechtsanwaltskammern mit dem Ersuchen um Kommentare zuzumitteln.

Dies ist umso mehr der Fall, da in Ihrer Antwort das öffentliche Interesse, welches ausdrücklich im Gesetz steht, zum toten Recht erklärt wird, ansonsten hätten Sie eine aus Ihrer Sicht denkmögliche Anwendung angeführt.

Wir ersuchen Sie, bevor wir das veröffentlichen, wir verweisen auf unsere sehr stark gelesen Artikelserie um eine ergänzende Antwort.

Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen verbleiben wir hochachtungsvoll

Maria Stieger
die-frau Redaktion




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Sehr geehrte Frau Stieger!

Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 13. April 2014 wird nachstehendes Schreiben übermittelt.


(See attached file: Stieger Maria 29.4. Antwortschreiben.pdf)


Mit freundlichen Grüßen
Miriam Rosenberger
Präsidium OLG Graz



 



 




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Betreff: Nichtige Notariatsakte Dr. Reinhard Hohenberg/Dr. Elisabeth     
Winkelbauer-Hohenberg- Wegraz Altstadterhaltungs und AssanierungsgmbH, styrian airways/spirit, HGI Beteiligungs AG und zahlreiche andere
Von:  "die-frau.com - Das Online Frauenmagazin" <frau@die-frau.com>
Datum:   So, 13.04.2014, 19:28

_________________________________________________________________________________________________________

Nichtige Notariatsakte Dr. Reinhard Hohenberg/Dr. Elisabeth
Winkelbauer-Hohenberg- Wegraz Altstadterhaltungs und AssanierungsgmbH, styrian airways/spirit, HGI Beteiligungs AG und zahlreiche andere

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Scaria,
Sehr geehrte Frau Richterin Dr. List,
Sehr geehrter Herr Senatspräsident Dr. Hofmann,


Unter gleichzeitiger Vorlage der Entscheidung 5Ob292/04h des Obersten Gerichtshofes, dass sämtliche Notariatsakte die Dr. Lisa Roll auch Dr. Lisa Hohenberg, auch Dr. Elisabeth Hohenberg, auch Dr. Winkelbauer-Hohenberg als Notarsubstitutin, Notariatsverweserin für Firmen wie Wegraz Altstadterhaltungs und AssanierungsgmbH, styrian airways/spirit, HGI Beteiligungs AG und zahlreiche andere mit denen ihr Vater direkt, indirekt oder über Stiftungen, egal ob als Stifter, Begünstigter oder Organ oder auch nur Familienmitglied irgendetwas zu tun hat - sei es Beglaubigungen oder Notariatsakte keine öffentlichen Urkunden und damit grundbuchs- und firmenbuchsuntauglich sind, erlauben wir uns nachstehende Fragen an Sie zu richten:

1. Wann werden sämtliche Grundbuchsrichter und Grundbuchsführer des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz aufgefordert endlich dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu entsprechen und sämtliche Eintragungen, die daher nichtig sind, amtswegig aufzuheben?

Es ist unstrittig, dass es eine Heilungswirkung durch Grundbuchseintragung nicht gibt und daher alle diese Grundbuchseintragungen nur eine Scheinrechtkraft haben.

2. Wann werden sämtliche Firmenbuchsrichter und Firmenbuchsführer des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz aufgefordert endlich dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu entsprechen und sämtliche Eintragungen, die daher nichtig sind, amtswegig aufzuheben?

Es ist unstrittig, da ist em. Oberlandesgerichtssenatspräsident Dr. Schmeid mit dieser Meinung in guter Gesellschaft mit der Mehrzahl der österreichischen Notare, dass es eine Heilungswirkung der Eintragung im Firmenbuch gegenüber den Gesellschafter mit der Wohltat der Haftungsbeschränkung nicht gibt.

Der § 200 AktG (Heilung der Nichtigkeit)

(2) ....... Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 199 Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.

§ 199 AktG Nichtigkeitsgründe

 Gesetzestext    (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. April 2014)

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wenn


    2. er nicht gemäß § 120 Abs. 1 und 2 beurkundet wurde,

    3. er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt,


!!!!!!!!die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger!!!!!!! der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,

    4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.

(2) .............oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Abs. 1 nicht berührt.


Die Heilungswirklung ist daher nur äusserst eingeschränkt und nie zum Nachteil der Gläubiger, daher nie hinsichtlich der Gründung, der
Vertragsänderungen denkmöglich.


3. Werden Sie bei weiterer Nichtbeachtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5Ob292/04h gemäß § 78 StPO vorgehen?

4. Im Gesetz, auch im Aktiengesetz gibt es Verweise auf das "öffentliche Interesse" und niemand weiß was das ist? Die Meinung eines Richtersenates ohne jede Erhebungen?

Wir ersuchen Sie abzuklären, ob es im öffentlichen Interesse ist wenn ungültige Notariatsakte durch Zeitablauf, im Gegensatz zu z. B. Maturazeugnissen, nach Meinung einiger "gültig" werden, bzw. im Gegensatz zu Maturazeugnissen bei Kenntnis derartiger ungültiger Notaratakte die Gerichte amtswegig einmal untätig bleiben. Notar Dr. Gerhard Knechtel (Wagner/Knechtl Kommentar zur Notariatsordnung)ist im übrigen der Meinung,dass diese ungültig bleiben noch mehr verwundert die Untätigkeit der Gerichte.

Es ist eine Aufhebung der Notariatsmonopole die zwingende Folge dieser gerichtlichen Untätigkeit. Die größten Aktiengesellschaften dieser Welt kommen ohne derartige Notariatsmonopole aus, deren Inhaltsleere die Untätigkeit der Gerichte beweist.

Werden Sie, bzw. ein Gericht 2. Instanz somit das Oberlandesgericht Graz anregen die Verpflichtung von notariellen Beurkundungen und von Notariatsakten entweder durch Antrag an den Verfassungsgerichtshof gem Art BVG oder über das Parlament durch Ministerratsvorlage nach entsprechende Tätigkeit des Bundesministers für Justiz, wie in fast allen Ländern der Welt, ersatzlos aufzuheben, wenn ohnedies seit 2004 die einzige Reaktion auf die Entscheidung des OGH 5Ob292/04h Untätigkeit war?

Mit herzlichem Dank für Ihre Bemühungen mit der Rückantwort verbleiben wir mit freundlichen Grüßen.

Maria Stieger
die-frau Redaktion






 







 
Aus den
Urkunden ergibt sich auch, dass der Geschäftsführer der
antragstellenden Käuferin den gleichen Familiennamen wie
die beurkundende Notariatssubstitutin hat.
.......

Besteht zwischen dem beurkundenden
Notar/Substitut und - wie hier - dem Geschäftsführer einer
Partei des Kaufvertrages Namensgleichheit, so kann nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten
Notariatsurkunden nicht die Kraft öffentlicher Urkunde
haben, weil die Vermutung naheliegt, dass in Sachen
einer in § 33 Abs 1 NO genannten Person Amtshandlungen
vorgenommen wurden.

Ein derartiger Zweifel besteht nur
dann nicht, wenn der Notar bei Namensgleichheit
ausdrücklich erklärt, dass er mit der gleichnamigen Person in
keiner Beziehung iSd § 33 Abs 1 NO steht
(Wagner/Knechtel aaO, § 33, Rz 11).
Da bis zu einer derartigen Bestätigung Bedenken
im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG darüber bestehen, ob
überhaupt öffentliche Urkunden vorliegen, war das
Grundbuchsgesuch abzuweisen.



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Murko Gernot Dr
Herreng 6/I
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon        +43 463 54445-0
Fax        +43 463 514805
E-Mail        kanzlei@ra-gmb.at
Internet        www.ra-gmb.at

Sehr geehrter Herr Dr. Murko,


Als Verteidiger des Gert Xander erlauben wir uns anzufragen, warum niemand
und damit auch Sie nicht bemerkt, dass alle Styrian Spirit
Gesellschaftsverträge nichtig sind, die Eintragung ins Firmenbuch diese
nicht heilte, und somit gegenüber den Gläubigern eine Personengesellschaft
gegeben ist.

Dies deshalb weil die Gründungs- und auch spätere Akte von Frau Dr.
Elisabeth Hohenberg, wie der OGH entschied, notariell erfolgten und diese
an allem woran ihr Vater Dr. Reinhard Hohenberg auch nur indirekt in
irgendeiner Form beteiligt ist, sei es als Gesellschafter,
Geschäftsführer, Stiftungsbegünstiger etc. keine Notariatssachen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Bernadette Wukounig

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DR. LANKER  &  PARTNER   |   RECHTSANWÄLTE
Waagplatz 6     A-9020 Klagenfurt     Tel. 0463 50 40 40     Fax 0463 50
40 40-40     E-Mail office@lanker.at     www.lanker.at



Sehr geehrter Herr Dr. Lanker,


Als Verteidiger des Wolfgang Kulterer erlauben wir uns anzufragen, warum
niemand und damit auch Sie nicht bemerkt, dass alle Styrian Spirit
Gesellschaftsverträge nichtig sind, die Eintragung ins Firmenbuch diese
nicht heilte, und somit gegenüber den Gläubigern eine Personengesellschaft
gegeben ist.

Dies deshalb weil die Gründungs- und auch spätere Akte von Frau Dr.
Elisabeth Hohenberg, wie der OGH entschied, notariell erfolgten und diese
an allem woran ihr Vater Dr. Reinhard Hohenberg auch nur indirekt in
irgendeiner Form beteiligt ist, sei es als Gesellschafter,
Geschäftsführer, Stiftungsbegünstiger etc. keine Notariatssachen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Bernadette Wukounig



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Landesgericht Klagenfurt        Leiter der Medienstelle:
Dr. Christian LIEBHAUSER-KARL
Richter des LG
Vertreter:
Dr. Wilhelm WALDNER
Richter des LG

Staatsanwaltschaft Klagenfurt        Leiter der Medienstelle:
Dr. Helmut JAMNIG
Staatsanwalt Vertreter:
Dr. Gabriele LUTSCHOUNIG
Staatsanwältin
E-Mail:
medienstelle.staklagenfurt@justiz.gv.at

Korruptionsstaatsanwaltschaft
Dr. Martin Ulrich,
Oberstaatsanwalt (Leiter der Medienstelle)




Warum wollen die Angeklagten, selbst um den Preis einer nichtigen
Verurteilung Siegfried Wolf (Magna, Stronach, Reifnitz) und dessen
Netzwerk schonen?

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Kleine Zeitung berichtet heute von der Zeugenaussage des HR Dr.
„Seppi“ Marko, einem Grazer „Original“ als Investor der Styrian Airways.

Dieser gehört zum Netzwerk Siegfried Wolf, Dr. Norbert Ertler, Dr.
Reinhard Hohenberg, siehe HGI, in der Anlage.

Woher hatte Dr. Marko 1 Mio um diese zu „verlieren!?

Auffallend ist, dass sämtliche Firmenbuchseinträge der Styrian Spirit laut
Oberstem Gerichtshof OGH_ 5Ob292_04h nichtig sind, da Dr. Lisa Roll = Dr.
Lisa, auch Elisabeth, Hohenberg gesetzlich ausgeschlossen dennoch nichtige
Notariatshandlungen setzten.

Das Firmenbuch heilt diese Nichtigkeit nicht und haften daher sämtliche
Gesellschafter persönlich.

Dies wurde sowohl Dr. Lanker für Dr. Kulterer und Dr. Murko für Dr. Xander
von uns im August 2012 mitgeteilt, dennoch wird dieses im anhängigen
Verfahren nicht erwähnt, obwohl es damit einen „Verlust“ laut Anklage
nicht gibt.

Warum wollen die Angeklagten, selbst um den Preis einer nichtigen
Verurteilung Siegfried Wolf (Magna, Stronach, Reifnitz) und dessen
Netzwerk schonen?

Unsere Frage an sie daher, warum wurde dieser Sachverhalt im anhängigen
Strafverfahren nicht amtswegig geprüft?

Mit freundlichen Grüßen

die-frau.com Redaktion
Bernadette Wukounig


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Sehr geehrte Damen und Herren, das von Ihnen angeschriebene Outlook-Postfach wird
werktags von 17.00 bis 08.30 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ganztägig nicht
zeitnah beobachtet. Sollten Sie wichtige/dringende Informationen für die
APA-Redaktion übermitteln wollen, ersuchen wir Sie, die entsprechenden E-Mails
direkt an die Diensthabenden des jeweils betroffenen Ressorts zu senden:
aussenpolitik@apa.at, innenpolitik@apa.at, wirtschaft@apa.at, chronik@apa.at,
kultur@apa.at, sport@apa.at bild@apa.at Danke für Ihr Verständnis und Ihre
Kooperation. Mit freundlichen Grüßen APA-Chefredaktion


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Sg. Fr. Wukounig!
Anfragen, die eine Unterstellung enthalten, können nicht beantwortet
werden.
Mit freundlichen Grüßen

(Embedded image moved to file: pic08191.jpg)
Dr. Lutschounig Gabriele
Staatsanwältin
StV Leiterin - Medienstelle

9020 Klagenfurt, Heuplatz 3
Tel.: +43 463 / 57550 - 5016
Fax: +43 463 / 57550 - 5007
E-Mail: gabriele.lutschounig@justiz.gv.at




Nichtige Notariatsakte Dr. Reinhard Hohenberg/Dr. Elisabeth
Winkelbauer-Hohenberg- Wegraz Altstadterhaltungs und AssanierungsgmbH,
styrian airways/spirit, HGI Beteiligungs AG und zahlreiche andere



--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Scaria,
Sehr geehrte Frau Richterin Dr. List,
Sehr geehrter Herr Senatspräsident Dr. Hofmann,


Unter gleichzeitiger Vorlage der Entscheidung 5Ob292/04h des Obersten
Gerichtshofes, dass sämtliche Notariatsakte die Dr. Lisa Roll auch Dr.
Lisa Hohenberg, auch Dr. Elisabeth Hohenberg, auch Dr.
Winkelbauer-Hohenberg als Notarsubstitutin, Notariatsverweserin für Firmen
wie Wegraz Altstadterhaltungs und AssanierungsgmbH, styrian
airways/spirit, HGI Beteiligungs AG und zahlreiche andere mit denen ihr
Vater direkt, indirekt oder über Stiftungen, egal ob als Stifter,
Begünstigter oder Organ oder auch nur Familienmitglied irgendetwas zu tun
hat - sei es Beglaubigungen oder Notariatsakte keine öffentlichen Urkunden
und damit grundbuchs- und firmenbuchsuntauglich sind, erlauben wir uns
nachstehende Fragen an Sie zu richten:

1. Wann werden sämtliche Grundbuchsrichter und Grundbuchsführer des
Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz aufgefordert endlich dieser
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu entsprechen und sämtliche
Eintragungen, die daher nichtig sind, amtswegig aufzuheben?

Es ist unstrittig, dass es eine Heilungswirkung durch Grundbuchseintragung
nicht gibt und daher alle diese Grundbuchseintragungen nur eine
Scheinrechtkraft haben.

2. Wann werden sämtliche Firmenbuchsrichter und Firmenbuchsführer des
Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz aufgefordert endlich dieser
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu entsprechen und sämtliche
Eintragungen, die daher nichtig sind, amtswegig aufzuheben?

Es ist unstrittig, da ist em. Oberlandesgerichtssenatspräsident Dr.
Schmeid mit dieser Meinung in guter Gesellschaft mit der Mehrzahl der
österreichischen Notare, dass es eine Heilungswirkung der Eintragung im
Firmenbuch gegenüber den Gesellschafter mit der Wohltat der
Haftungsbeschränkung nicht gibt.

Der § 200 AktG (Heilung der Nichtigkeit)

(2) ....... Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen
Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 199
Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.

§ 199 AktG Nichtigkeitsgründe

 Gesetzestext        (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. April 2014)

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159
Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wenn


    2. er nicht gemäß § 120 Abs. 1 und 2 beurkundet wurde,

    3. er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch
seinen Inhalt Vorschriften verletzt,


!!!!!!!!die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der
Gläubiger!!!!!!! der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse
gegeben sind,

    4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.

(2) .............oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im
öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher
Vorschriften wird durch Abs. 1 nicht berührt.


Die Heilungswirklung ist daher nur äusserst eingeschränkt und nie zum
Nachteil der Gläubiger, daher nie hinsichtlich der Gründung, der
Vertragsänderungen denkmöglich.


3. Werden Sie bei weiterer Nichtbeachtung der Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes 5Ob292/04h gemäß § 78 StPO vorgehen?

4. Im Gesetz, auch im Aktiengesetz gibt es Verweise auf das "öffentliche
Interesse" und niemand weiß was das ist? Die Meinung eines
Richtersenates ohne jede Erhebungen?

Wir ersuchen Sie abzuklären, ob es im öffentlichen Interesse ist wenn
ungültige Notariatsakte durch Zeitablauf, im Gegensatz zu z. B.
Maturazeugnissen, nach Meinung einiger "gültig" werden, bzw. im
Gegensatz zu Maturazeugnissen bei Kenntnis derartiger ungültiger
Notaratakte die Gerichte amtswegig einmal untätig bleiben. Notar Dr. Gerhard
Knechtel (Wagner/Knechtl Kommentar zur Notariatsordnung)ist im übrigen der
Meinung,dass diese ungültig bleiben noch mehr verwundert die Untätigkeit
der Gerichte.

Es ist eine Aufhebung der Notariatsmonopole die zwingende Folge dieser
gerichtlichen Untätigkeit. Die größten Aktiengesellschaften dieser Welt
kommen ohne derartige Notariatsmonopole aus, deren Inhaltsleere die
Untätigkeit der Gerichte beweist.

Werden Sie, bzw. ein Gericht 2. Instanz somit das Oberlandesgericht Graz
anregen die Verpflichtung von notariellen Beurkundungen und von
Notariatsakten entweder durch Antrag an den Verfassungsgerichtshof gem Art
BVG oder über das Parlament durch Ministerratsvorlage nach entsprechende
Tätigkeit des Bundesministers für Justiz, wie in fast allen Ländern der
Welt, ersatzlos aufzuheben, wenn ohnedies seit 2004 die einzige Reaktion
auf die Entscheidung des OGH 5Ob292/04h Untätigkeit war?

Mit herzlichem Dank für Ihre Bemühungen mit der Rückantwort verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen.

Maria Stieger
die-frau.com Redaktion

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Für Dr. Puswald,

Kennt das Kulterer?

mfg
Maria Stieger


------------------------ Ursprüngliche Nachricht -------------------------
Betreff: Wolfgang Kulterer - Styrian Spirit
Von:     "die-frau.com - Das Online Frauenmagazin" <frau@die-frau.com>
Datum:   Di, 21.08.2012, 14:53
An:      office@lanker.at
--------------------------------------------------------------------------


DR. LANKER  &  PARTNER   |   RECHTSANWÄLTE
Waagplatz 6     A-9020 Klagenfurt     Tel. 0463 50 40 40     Fax 0463 50
40 40-40     E-Mail office@lanker.at     www.lanker.at



Sehr geehrter Herr Dr. Lanker,


Als Verteidiger des Wolfgang Kulterer erlauben wir uns anzufragen, warum
niemand und damit auch Sie nicht bemerkt, dass alle Styrian Spirit
Gesellschaftsverträge nichtig sind, die Eintragung ins Firmenbuch diese
nicht heilte, und somit gegenüber den Gläubigern eine Personengesellschaft
gegeben ist.

Dies deshalb weil die Gründungs- und auch spätere Akte von Frau Dr.
Elisabeth Hohenberg, wie der OGH entschied, notariell erfolgten und diese
an allem woran ihr Vater Dr. Reinhard Hohenberg auch nur indirekt in
irgendeiner Form beteiligt ist, sei es als Gesellschafter,
Geschäftsführer, Stiftungsbegünstiger etc. keine Notariatssachen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Bernadette Wukounig

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





Sehr geehrter Herr Landeshauptmann Mag. Voves,

Nochmals unsere Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Stieger
die-frau.com Redaktion

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


------------------------ Ursprüngliche Nachricht -------------------------
Betreff: Styrian Airways/Spirit etc.  – em. Hofrat Dr. Josef Marko, em.
Univ.-Prof. DDr. Wal demar Jud , Dr. Reinhard Hohenberg, u.a.,
Freimaurermitgliedsc haft Von:     "die-frau.com - Das Online
Frauenmagazin" <frau@die-frau.com> Datum:   Mi, 12.03.2014, 15:35
An:      franz.voves@stmk.gv.at
--------------------------------------------------------------------------

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann Mag. Voves!

em. Hofrat Dr. Josef Marko hat im Verfahren vor dem Landesgericht
Klagenfurt in der Strafsache gegen Ex-Hypo Alpe Adria - Chef Dr. Wolfgang
Kulterer ausgesagt, er habe für die Arkansit GmbH einen Betrag inklusive
Zinsen von rund € 1.000.000,- verloren.

Nachforschungen unsererseits haben ergeben, dass em. Hofrat Dr. Josef
Marko als Polizistensohn nicht in der Lage war, über diese € 1.000.000,-
oder seien dies € 700.000,- zuzüglich Zinsen zu verfügen bzw. die
entsprechenden Kredite abzudecken.

em. Univ.-Prof. DDr. iur.et rer.pol Waldemar Jud, der auch gleichzeitig
Aufsichtsratsvorsitzender der Oligarchenfirma HGI Beteiligungs AG  ist,
hat Ihnen die Haftung und Zahlung dieses Betrages auferlegt, indem er
Ihnen verdeutlichte, dass es ein Schreiben mit Ihrer Unterschrift gibt,
welches Sie in der Öffentlichkeit nicht bekannt haben wollen.

Es stellt sich daher die Frage, aus welchen Geldern Sie diesen Betrag
gezahlt haben und wie dieser Betrag steuerlich sowohl bei der Arkansit
GmbH bzw. Hofrat Dr. Marko einerseits bzw. Ihnen andererseits gegenüber
den Finanzbehörden offen gelegt wurden.

Wie kann eine Freimaurermitgliedschaft ruhend gesellt werden? Hartmann
wurde statt ruhend gestellt fristlos entlassen.

Ist es richtig, dass Freimaurer das Image einer korrupten, mafiaähnlichen
Gemeinschaft und daher auch die Zuordnung von Nichtfreimauern zu
Freimaurern, nicht bekämpfen um daraus persönliche Vorteile zu ziehen?

Mit der Bitte um umgehende Rückantwort verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen,

Maria Stieger
die-frau.com Redaktion




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Sehr geehrter Herr Landeshauptmann,

Wir erwarten Ihre Antwort ansonsten berichten wir mit dieser Antwort, dass
Sie antworten werden und dann doch nicht antworteten.

Bei uns lauft das unter dem Arbeitstitel - welche Idioten sind unsere
Politiker, dass sie einen Brief unterschreiben mit dem sie erpresst werden
können!

Mit freundlichen Grüßen

Maria Stieger
die-frau.com Redaktion

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> Vielen Dank für Ihr Mail.
> Wir werden uns bemühen, Ihr Anliegen möglichst rasch zu bearbeiten.
>
> LH. Mag. Franz Voves & sein Team
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Vielen Dank für Ihr Mail.
Wir werden uns bemühen, Ihr Anliegen möglichst rasch zu bearbeiten.

LH. Mag. Franz Voves & sein Team













 


 

Kommentare

Facebook automatisch im meinem Facebook-Profil anzeigen
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30.05.2022 18:15:26 ranka  |  Anzahl Postings: 214  |  offline
Also um die Chancen auf einen hohen Verkaufspreis zu erhöhen, ist es klug, deine Website so professionell wie möglich aussehen zu lassen. Webseiten für Profis erstellen lassen ist nicht schwierig und muss auch nicht teuer sein, würde sich in deinem Falle aber mehr als lohnen.
 

10.06.2019 18:12:18 inka  |  Anzahl Postings: 615  |  offline
Mein Freund und ich waren auf der Suche aus Interesse an einem Partnervibrator, der mehr als nur eine Funktion hat. Wir sind auf diesen gestoßen ---> Amazon und sind begeistert.   Anfangs war die Größe für mich überraschend, da ich mit etwas kleinerem gerechnet hatte. Da der vibrator und seiner sich in Sachen Größe nicht viel schenken war der Schreck schnell überwunden. Der vibrator ist gut verarbeitet und fühlt sich sehr gut an und ich benutze ihn anstatt der anderen auch am liebsten. Auch bei der Paaranwendung macht er Spaß. Während er mich anal verwöhnt, kann man ihn an den Penis stecken und ich kann meine vagina und ihn dadurch gleichzeitig am Penis verwöhnen. Eine absolute Empfehlung für experimentierfreudige Paare.   Schöne Grüße,   Antja
 

22.06.2015 00:05:18 fraub78  |  Anzahl Postings: 34  |  offline
[QUOTE=carolinas]Frau Maria Stieger Sehr geehrte Frau Stieger! Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 13.April 2014 weise ich darauf hin, dass Eintragungen im Grundbuch gemäß § 130 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) nur dann von Amts wegen als unzulässig zu löschen sind, wenn ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann. Demgemäß ist eine amtswegige Löschung nur dann vorzunehmen, wenn die Eintragung ein Recht zum Gegenstand hat, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist, oder dessen Eintragung weder im GBG noch in anderen Gesetzen zugelassen ist und die Eintragung einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schafft, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann. Demgegenüber erweisen sich Eintragungen, denen Urkunden zugrunde liegen, die den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, nicht als grundbuchswidrig, weshalb sie einer amtswegigen Löschung nicht zugänglich sind. Vielmehr können diese Eintragungen ausschließlich mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden (OGH 2.März 1972, 3 Ob 13/72; RIS-Justiz RS0060300). Entsprechendes gilt nach § 10 Absatz 2 Firmenbuchgesetz (FBG) für die amtswegige Löschung der Eintragungen von Haupt- und Generalversammlungsbeschlüssen von Kapitalgesellschaften im Firmenbuch. Auch in diesem Fall ist eine Löschung nur dann vorzunehmen, wenn der betreffende Beschluss durch seinen Inhalt – nicht etwa bloß durch die Art seines Zustandekommens oder durch Mängel des Eintragungsverfahrens – zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt. Lediglich zur Verdeutlichung ist anzumerken, dass die amtswegige Löschung der von Ihnen erwähnten Grundbuchs- und Firmenbucheintragungen schon aufgrund des Fehlens eines Löschungsgrundes im Sinne des § 130 GBG bzw des § 10 Absatz 2 FBG zu unterbleiben hat. Das allfällige Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ an einer Löschung begründet selbst keinen derartigen Löschungsgrund, sondern ist erst im Fall des Vorliegens eines solchen Grundes zu prüfen. Die dargestellten Beschränkungen der Befugnis zur amtswegigen Löschung von Grundbuchsund Firmenbucheintragungen sind Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, einen besonderen Bestandsschutz und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. 3 Jv 291/14i-3 (Bitte in allen Eingaben anführen) Graz, 29. April 2014 Marburger Kai 49 8010 Graz Die in diesem Schreiben verwendeten Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. OBERLANDESGERICHT GRAZ JUSTIZOMBUDSSTELLE 1 von 2 Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die amtswegige Löschung von Eintragungen, denen von einer befangenen Notariatssubstitutin beglaubigte Urkunden zugrunde liegen, ist von der von Ihnen angeregten Aufforderung an sämtliche Entscheidungsorgane im Grundbuchs- und Firmenbuchbereich Abstand zu nehmen. Auch besteht für eine Anzeigenerstattung (§ 78 StPO) kein Anlass, weil die Unterlassung der amtswegigen Löschung derartiger Eintragungen der geltenden Rechtslage entspricht, sodass ein Anfangsverdacht einer Straftat eines Entscheidungsorgans nicht vorliegt. Da mir als Organ der Justizverwaltung die Einflussnahme auf die unabhängige Rechtsprechung untersagt ist, vermag ich Ihre Anfrage, ob Gerichte hinkünftig Normprüfungsverfahren einleiten werden, nicht zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Für den Leiter der Justizombudsstelle: Oberlandesgericht Graz Mag. Wolfgang Redtenbacher, Richter [/QUOTE]   Dem gibt es nicht hinzuzufügen.  
 


ModeratorIn

08.05.2014 22:44:41 carolinas  |  Anzahl Postings: 30  |  offline
Frau Maria Stieger Sehr geehrte Frau Stieger! Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 13.April 2014 weise ich darauf hin, dass Eintragungen im Grundbuch gemäß § 130 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) nur dann von Amts wegen als unzulässig zu löschen sind, wenn ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann. Demgemäß ist eine amtswegige Löschung nur dann vorzunehmen, wenn die Eintragung ein Recht zum Gegenstand hat, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist, oder dessen Eintragung weder im GBG noch in anderen Gesetzen zugelassen ist und die Eintragung einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schafft, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann. Demgegenüber erweisen sich Eintragungen, denen Urkunden zugrunde liegen, die den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, nicht als grundbuchswidrig, weshalb sie einer amtswegigen Löschung nicht zugänglich sind. Vielmehr können diese Eintragungen ausschließlich mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden (OGH 2.März 1972, 3 Ob 13/72; RIS-Justiz RS0060300). Entsprechendes gilt nach § 10 Absatz 2 Firmenbuchgesetz (FBG) für die amtswegige Löschung der Eintragungen von Haupt- und Generalversammlungsbeschlüssen von Kapitalgesellschaften im Firmenbuch. Auch in diesem Fall ist eine Löschung nur dann vorzunehmen, wenn der betreffende Beschluss durch seinen Inhalt – nicht etwa bloß durch die Art seines Zustandekommens oder durch Mängel des Eintragungsverfahrens – zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt. Lediglich zur Verdeutlichung ist anzumerken, dass die amtswegige Löschung der von Ihnen erwähnten Grundbuchs- und Firmenbucheintragungen schon aufgrund des Fehlens eines Löschungsgrundes im Sinne des § 130 GBG bzw des § 10 Absatz 2 FBG zu unterbleiben hat. Das allfällige Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ an einer Löschung begründet selbst keinen derartigen Löschungsgrund, sondern ist erst im Fall des Vorliegens eines solchen Grundes zu prüfen. Die dargestellten Beschränkungen der Befugnis zur amtswegigen Löschung von Grundbuchsund Firmenbucheintragungen sind Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, einen besonderen Bestandsschutz und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. 3 Jv 291/14i-3 (Bitte in allen Eingaben anführen) Graz, 29. April 2014 Marburger Kai 49 8010 Graz Die in diesem Schreiben verwendeten Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. OBERLANDESGERICHT GRAZ JUSTIZOMBUDSSTELLE 1 von 2 Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die amtswegige Löschung von Eintragungen, denen von einer befangenen Notariatssubstitutin beglaubigte Urkunden zugrunde liegen, ist von der von Ihnen angeregten Aufforderung an sämtliche Entscheidungsorgane im Grundbuchs- und Firmenbuchbereich Abstand zu nehmen. Auch besteht für eine Anzeigenerstattung (§ 78 StPO) kein Anlass, weil die Unterlassung der amtswegigen Löschung derartiger Eintragungen der geltenden Rechtslage entspricht, sodass ein Anfangsverdacht einer Straftat eines Entscheidungsorgans nicht vorliegt. Da mir als Organ der Justizverwaltung die Einflussnahme auf die unabhängige Rechtsprechung untersagt ist, vermag ich Ihre Anfrage, ob Gerichte hinkünftig Normprüfungsverfahren einleiten werden, nicht zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Für den Leiter der Justizombudsstelle: Oberlandesgericht Graz Mag. Wolfgang Redtenbacher, Richter
 


ModeratorIn

08.05.2014 22:40:42 carolinas  |  Anzahl Postings: 30  |  offline
Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Scaria, Sehr geehrte Frau Rat. Dr. List, Sehr geehrter Herr Senatspräsident Dr. Hofmann, Sehr geehrter Herr Rat Dr. Redtenbacher, Wir danken für die äußerst originelle Antwort, die uns ein Schmunzeln ins Gesicht zauberte und zeigt wie kreativ Juristen sein können. Das freundlicher Weise angeführte Urteil 3Ob13/72 hat einen völlig anderen Sachverhalt und eine völlig andere Zeit der Entstehung der Grundbuchseintragung zum Inhalt. In Österreich ist Richterrecht, aber auch Kommentarrecht durch die Verfassung verboten, zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass nur das Parlament und die Landtage aber weder Exekutive noch Gerichte Gesetze beschließen dürfen. Das angeführte Urteil, wir haben die angeschlossen, bezieht sich auf eine Grundbuchseintragung aus dem Jahr 1879 und ist wohl nicht vergleichbar mit der derzeitigen Rechtslage für Grundbuchseintragungen. Ihr Schreiben aber wirft eine andere Frage auf, hätte nicht im Wege eines Disziplinarverfahrens sowie gem. § 78 StPO geprüft werden müssen, warum Gerichtsbeamte jahrelang bei Hohenberg/Hohenberg, aber auch das Wegraz, HGI etc. Hohenberg ist - ist allgemein bekannt, „nichts“ bemerkt haben? Wir werden jedenfalls Ihr Schreiben zum Anlass nehmen, die gesetzliche Abschaffung von Notariatsvoraussetzungen an die Nationalräte und Standesvertretungen heranzutragen, wenn deren Nichtbestehen weder im Firmenbuch noch im Grundbuch amtswegige Folgen hat, sondern es den Parteien allein zusteht diese Gesetzesvorschrift zu prüfen und da nur bis zur Rechtskraft der Eintragung. In Österreich ist es in allen ähnlichen Fällen so, dass (z. b. Bescheide, aber auch Exekutionsbeschlüsse wenn der Rechtstitel sich als nichtig erweist etc.) nur Scheinrechtskraft erhalten, die jederzeit amtswegig behoben werden muss. Wir erlauben uns daher dieses Schreiben auch im cc an die Rechtslehre, Ministerialjustiz und Rechtsanwaltskammern mit dem Ersuchen um Kommentare zuzumitteln. Dies ist umso mehr der Fall, da in Ihrer Antwort das öffentliche Interesse, welches ausdrücklich im Gesetz steht, zum toten Recht erklärt wird, ansonsten hätten Sie eine aus Ihrer Sicht denkmögliche Anwendung angeführt. Wir ersuchen Sie, bevor wir das veröffentlichen, wir verweisen auf unsere sehr stark gelesen Artikelserie um eine ergänzende Antwort. Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen verbleiben wir hochachtungsvoll Maria Stieger die-frau Redaktion
 


ModeratorIn

08.05.2014 22:38:23 carolinas  |  Anzahl Postings: 30  |  offline
Sehr geehrte Frau Stieger! Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 13. April 2014 wird nachstehendes Schreiben übermittelt. (See attached file: Stieger Maria 29.4. Antwortschreiben.pdf) Mit freundlichen Grüßen Miriam Rosenberger Präsidium OLG Graz
 
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