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Das „Pickerl“ sagt nichts über die Verkehrstüchtigkeit aus – so der ÖAMTC
15.12.2018
Eine Leserin kaufte auf einem Gebrauchwagenportal einen älteren Mercedes mit positiver Prüfplakette nach § 57 a KFG. Das KFZ wurde vom ÖAMTC im September 2018 begutachtet. Das „Pickerl“ geht bis April 2019. Laut Prüfgutachten  wurden „leichte Mängel“ festgestellt. Das „Pickerl“ wurde ausgestellt, ohne, dass die Behebung dieser leichten Mängel aufgetragen worden wäre.

Die Leserin verließ sich auf die Aussagekraft des positiven Prüfgutachtens und der Angaben des Verkäufers. Der Wagen stand in Linz, die Leserin war in Graz. Der Wagen wurde durch einen Dritten abgeholt, der Kaufbetrag vor Abholung und vor Sehen des Wagens in natura überwiesen.

Als der PKW in Graz war, wurde er zum ARBÖ für einen Sicherheitscheck gestellt. Der zuständige Techniker rief die Leserin, kurz nachdem er mit der Begutachtung begonnen hatte, an, um ihr mitzuteilen, dass er bislang schon 6 schwere Mängel gefunden habe. Der Test des ARBÖ ergab insgesamt 10 schwere Mängel, damit Gefahr in Verzug. Laut ARBÖ hätte dieser Wagen kein „Pickerl“ bekommen dürfen.

Der ÖAMTC Wels, die Rechtsabteilung dort, wurde durch den Anwalt der Leserin kontaktiert. Die Juristin wies jede Verantwortung vom ÖAMTC.

Die-Frau.com konfrontierte die Pressestelle des ÖAMTC mit der Causa. Die Rückmeldung des Pressesprechers überrascht, gelinde gesagt. Der ÖAMTC ist der Meinung, dass aus einem leichten Mangel jederzeit ein schwerer werden kann, so dass das Pickerl nur eine Momentaufnahme ist, man aber nicht davon ausgehen kann, dass die Verkehrssicherheit auch noch ein paar Wochen oder Monate nach Überprüfung gegen ist. Als Beispiele führte er Steinschlag an.

Im konkreten Fall geht es aber unter anderem um Rost. Massiven Rost mit Durchrostung. Darauf geht der ÖAMTC nicht einmal ein, sondern gibt pauschal an, dass aus leichten, schnell schwere Mängel werden können. Gerade bei Durchrostung liegt auf der Hand, dass das nicht binnen zwei Monaten, noch dazu während der Herbstmonate (sohin ohne Streusalzbelastung) passieren kann.

Die Leserin hat sich auf die positive Prüfplakette des ÖAMTC verlassen und war diese Teil ihrer Kaufentscheidung. Genauso wie die Angaben des Verkäufers im online Inserat und mündlich am Telefon, dass der Wagen rostfrei sei und nur zwei Vorbesitzer hatte, was sich als unwahr herausgestellt hat. Der Wagen ist voller Rost und seit 2007 hatte der Wagen schon 8 Vorbesitzer.

Der ÖAMTC ist der Meinung, dass man sich nur auf das Prüfgutachten verlassen kann, solange der Wagen in der Werkstatt zur Begutachtung ist bzw. wenn man dann damit nach Hause fährt und ihn nicht mehr bewegt. Ansonsten kann man sich auf ein „Pickerl“ nicht verlassen.

Das muss zwangsweise zu einer Veränderung beim Fahr- und Kaufverhalten führen. Wenn man sich als Autofahrer nicht auf ein positives Prüfgutachten des ÖAMTC verlassen darf, bzw. der ÖAMTC jede Verantwortung fast kategorisch ablehnt, dann ist das „Pickerl“ nicht einmal das Plastik wert, aus dem es ist.
Auch beim Autokauf muss man sich wohl gewähr sein, dass ein „Pickerl“ null Aussagekraft hat. Wie im konkreten Fall wurde eine Ruine mit Gefahr in Verzug gekauft, die ein positives Pickerl aufwies. Wie es dazu kommt, dass der Wagen positiv begutachtet wurde, lässt sich, zumindest mit Hilfe des ÖAMTC, nicht eruieren.

Der Redaktion ist aber auch ein anderer Fall bekannt, bei welchem ebenfalls ein KFZ mit positivem Prüfgutachten erworben wurde, bei welchem eine Überprüfung nach Kauf auch ergab, dass Gefahr in Verzug gegeben war. Die prüfgutachtenausstellende Stelle, ein kleiner KFZ Betrieb, wurde mit dem Prüfergebnis konfrontiert. Binnen kürzester Zeit wurde dem Käufer, der den Wagen von einem Privaten gekauft hatte, der gesamte Kaufpreis rückerstattet und der PKW abgeholt. Anstandslos. Dieser Werkstatt war ihre Verantwortung bewusst, die sie in Zusammenhang mit „Pickerl“- Vergabe hat. Nicht so dem ÖAMTC. DEM Club in der Österreich, wenn es um Straßensicherheit geht… Worauf kann man sich im Straßenverkehr noch verlassen, wenn auch der ÖAMTC wegfällt?


Von:     "Hotz Corinna" <corinna.hotz@oeamtc.at>
Betreff:     ……._OEAMTC_....._Mercedes_Schaden_21.11.2018, Schadenersatz
Datum:     Mo, 26.11.2018, 10:27
An:     "'law@eltz-law.com'" <law@eltz-law.com>

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Eltz,

betreffend obiger Angelegenheit dürfen wir wie folgt Stellung nehmen:

In Ihrem Schreiben fordern Sie einen Betrag von insgesamt € 4.330,- (Kaufpreis,
Kosten für Überstellung, Kosten für Ihr Einschreiten sowie pauschale Unkosten).
Dies aufgrund der vom ÖAMTC in Wels ausgestellten positiven § 57a KFG Plakette.
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Erstellung des positiven
Prüfbefundes und dem ARBÖ Sicherheitstest 6.000 Kilometer mit dem Fahrzeug
zurückgelegt worden sind und die im Prüfbefund bereits als leichte Mängel
vermerkten Positionen sich naturgemäß verschlechtern können (starre
Bremsleitungen, oberflächliche Roststellen im Bereich der Rahmen Boden Gruppe,
Flüssigkeitsverlust Motor schwitzt). Zudem waren die Bremswerte der Feststellbremse
im Gutachten vom 05.09.2018 nachweislich in Ordnung. Von Gefahr im Verzug ist im
ARBÖ Gutachten ebenfalls nicht die Rede.

Zum anderen dürfen wir darauf hinweisen, dass nach ständiger Judikatur
vermögensrechtliche Dispositionen, die im Vertrauen auf die Richtigkeit einer
Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommen wurden, wie der Verkauf eines
Fahrzeuges zu einem bestimmten Kaufpreis, nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG
umfasst sind (1Ob255/06s, RS0117456).

Das Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und begründet
keinerlei Haftungsgrundlage für die von Ihnen angeführten Dispositionen.

Wir weisen daher die von Ihnen dargelegten Ansprüche als dem Grunde nach nicht zu
Recht bestehend ab.

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und verbleiben

mit freundlichen Grüßen


MAG. CORINNA HOT
Rechtsservice

ÖAMTC Oberösterreich | Wankmüllerhofstraße 60 | 4021 Linz
T +43 (0)732 3333 44235 | F +43 (0)732 3333 44296
corinna.hotz@oeamtc.at<mailto:corinna.hotz@oeamtc.at> |
www.oeamtc.at<http://www.oeamtc.at/> | ZVR 695613693 | DVR 4003212




Von:     "Neubauer Stefan" <Stefan.Neubauer@oeamtc.at>
Betreff:     AW: Betruegerische Pfruefplakette erstellt durch Oeamtc?
Datum:     Do, 29.11.2018, 13:57
An:     "'frau@die-frau.com'" <frau@die-frau.com>
________________________________________

Sehr geehrte Frau Stenzenberger,

wie versprochen, hier unsere Antworten:

1.)    Was besagt eine positive Gutachtensplakette laut § 57a KFG?
Die positive Überprüfung nach § 57a KFG besagt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

2.)    Wofür haftet die gutachtensausstellende Stelle?
Die Überprüfung nach § 57a KFG soll verhindern, dass nicht betriebs- und
verkehrssichere Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden sowie,
dass dadurch Unfälle passieren und/oder Personen verletzt bzw. Sachen beschädigt
werden. Wird ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das schuldhaft unrichtiger
Weise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des KFZ attestiert hat, sind im
Falle eines mangels Betriebs- und Verkehrssicherheit verursachten Unfalles nach dem
Amtshaftungsgesetz grundsätzlich alle Unfallschäden zu ersetzen. Ansprüche nach
dem Amtshaftungsgesetz sind aber nicht gegen die ausstellende Stelle sondern gegen
die Finanzprokuratur des Bundes zu stellen. Dafür, dass auch vermögensrechtliche
Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der amtlichen Bestätigung – also
reine Vermögensschäden (wie im konkreten Fall gefordert) – vom Schutzzweck
umfasst sein sollten, bieten weder der Wortlaut dieser Regelung noch die Intention
des Gesetzgebers den geringsten Hinweis (vgl. OGH 1 Ob 255/06s). Nur bei einem
wissentlichen Missbrauch der Befugnis – das wäre zB dann der Fall, wenn trotz
Erkennen eines schweren Mangels dennoch ein sogenanntes „Pickerl“ ausgestellt
wird, wenn ein Fahrzeug gar nicht überprüft wird oder die Prüfvorschriften
ignoriert wurden – wäre der Prüfer wegen Amtsmissbrauchs nach dem
Strafgesetzbuch strafbar.

3.)    Dient die Begutachtung laut § 57 a KFG der Sicherheit im Straßenverkehr?
Ist bereits durch Antwort 1 bzw. 2 erklärt, aber eine wiederkehrende Überprüfung
fördert die Sicherheit im Straßenverkehr.

4.)    Darf man sich zu 100% auf die Richtigkeit der Angaben im Prüfgutachten
verlassen?
Die §57a Überprüfung unterliegt exakt festgelegten Prüfpunkten. Diese wird
jedoch ohne Zerlegungsarbeiten durchgeführt.

5.)    Ist der ÖAMTC tatsächlich der Meinung, dass man sich nicht mehr auf das
positive Prüfgutachten und somit die Verkehrssicherheit eines KFZ verlassen darf,
wenn es gefahren wird? (6.000 km seit dem positiven Prüfbefund laut Ihres Mails vom
26.11.2018)
Eine Überprüfung nach § 57a KFG kann immer nur eine „Momentaufnahme“ sein. Es
liegt in der Natur der Sache, dass durch die Verwendung oder selbst durch
Standzeiten neue Mängel auftreten oder sich bestehende (leichte) Mängel zu
schweren Mängeln entwickeln können. Dies wurde auch schon von Kollegin Hotz im
Mail vom 26.11.2018 ausgeführt.

6.)    Muss man davon ausgehen, dass im Wissen, dass binnen zwei Monate sich die
Lage derart verschlimmern kann, dass Gefahr in Verzug gegeben ist, man dennoch unter
dem Motto „leichte Mängel“ ein positives Prüfgutachten bekommt?
Beziehen Sie sich mit dieser Frage auf den uns vorliegenden Fall? Dass ein Gefahr in
Verzug – Mangel festgestellt worden sei, kann nicht nachvollzogen werden.  Aber
grundsätzlich „ja“, es können auch schon nach kurzer Zeit Mängel auftreten,
die bei einer §57a Begutachtung zu keinem positiven Gutachten führen würden.

7.)    Gilt die Plakette nicht für ein Jahr?
Ausgenommen von der 3,2,1 Regel bei Neufahrzeugen und 2 Jahren bei historischen
Fahrzeugen gilt die Plakette für ein Jahr. Das bedeutet aber nicht, dass in diesem
Zeitraum kein weiterer Mangel auftreten kann. Um dies mit Beispielen zu
verdeutlichen: Plötzlicher Steinschlag in der Windschutzschreibe im Sichtbereich
des Autolenkers ist ein schwerer Mangel. Das Abblendlicht fällt aus – schwerer
Mangel. Aufgrund eines Defektes sind die Abgaswerte zu hoch – schwerer Mangel.
Nahezu jede Prüfposition kann sich kurzfristig verschlechtern. Die Überprüfung
ist – wie des Öfteren schon erläutert – eine Momentaufnahme und kann nicht als
Garantie für ein Jahr gesehen werden.

8.)    Wenn ein KFZ ein positives Prüfgutachten ausstellt, darf sich der Konsument
dann darauf verlassen, dass das KFZ für den Straßenverkehr zugelassen ist, oder
muss der Konsument damit rechnen, dass dies nur für den Tag der Begutachtung
gegolten hat?
Auch unmittelbar nach der Überprüfung kann es zu einem Mangel kommen, bei dem die
Verkehrs – und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist (Steinschlag nach 100
Metern, etc.).

9.)    Wie ernst nimmt der ÖAMTC seine Aufgabe als Autofahrerclub, der
Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und sich diverse Leistungen (Pickerl,
Sicherheitstest, Ankauftest, Abschleppung etc.) gesondert bezahlen lässt?
Wir nehmen unsere Aufgabe(n) im Sinne unserer Mitglieder natürlich sehr ernst. Der
gemeinnützige Verein ÖAMTC kann übrigens seine Dienstleistungen und Einrichtungen
für seine Mitglieder nur bis zu 2/3 durch die jährlichen Beitragseinnahmen
finanzieren. Um weder Dienstleistungen einschränken, noch die Mitgliedsbeiträge
deutlich erhöhen zu müssen, ist es dem ÖAMTC gestattet, Beteiligungen an
Tochtergesellschaften zu halten und über diese zusätzliche gewerbliche
Tätigkeiten durchzuführen, da sichergestellt ist, dass solcherart erwirtschaftete
Erträge ausschließlich wieder dem Verein und somit allen Mitgliedern zu Gute
kommen.

10.)     Wie sorgt der Oeamtc dafür, dass seitens des Oeamtc keine betrügerische
Prüfgutachten erstellt werden?
Von Ihrer Aussage, dass wir „betrügerische Prüfgutachten“ erstellen,
distanzieren wir uns entschieden und hiermit deutlich.
Es gibt auf jedem Stützpunkt eine laufende §57a-Revision. Bei dieser wird jeder
ÖAMTC-Techniker jährlich auf §57a-Themen geschult. Wir verfügen zudem über eine
eigene interne Wissensdatenbank.


Ich hoffe hiermit Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten
Sie weitere Informationen benötigen, so lassen Sie es mich bitte wissen.

Schönen Gruß,

Stefan Neubauer


STEFAN NEUBAUER
Kommunikation

ÖAMTC Oberösterreich | Wankmüllerhofstr. 60 | 4021 Linz
T +43 (0) 732 3333 44212
stefan.neubauer@oeamtc.at<mailto:stefan.neubauer@oeamtc.at> |
www.oeamtc.at/oberoesterreich<http://www.oeamtc.at/oberoesterreich>
ZVR 695613693 | DVR 4003212



Von: Neubauer Stefan
Gesendet: Dienstag, 27. November 2018 14:52
An: 'frau@die-frau.com'
Betreff: AW: Betruegerische Pfruefplakette erstellt durch Oeamtc?

Sehr geehrte Frau Stenzenberger,

ich habe Ihre E-Mail soeben erhalten und nehme mich Ihren Fragen gleich an. Sie
können mit einer detaillierten Rückmeldung innerhalb der kommenden drei Tage
rechnen. Ich hoffe das ist zeitgerecht.

Schönen Gruß, Stefan Neubauer


STEFAN NEUBAUER
Kommunikation

ÖAMTC Oberösterreich | Wankmüllerhofstr. 60 | 4021 Linz
T +43 (0) 732 3333 44212
stefan.neubauer@oeamtc.at<mailto:stefan.neubauer@oeamtc.at> |
www.oeamtc.at/oberoesterreich<http://www.oeamtc.at/oberoesterreich>
ZVR 695613693 | DVR 4003212




Von: frau@die-frau.com<mailto:frau@die-frau.com> [mailto:frau@die-frau.com]
Gesendet: Dienstag, 27. November 2018 11:58
An: Kommunikation-Verband (PR)
Betreff: Betruegerische Pfruefplakette erstellt durch Oeamtc?


Betruegerische Pfruefplakette erstellt durch Oeamtc?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mag. Klaudia Hufnagel hat uns über ihre Causa, siehe Anlagen, informiert.

Uns interessiert vor allem der Zugang des ÖAMTC zur Sicherheit im Straßenverkehr
und die Frage, ob sich der Autofahrer auf Gutachten des ÖAMTC verlassen darf, oder
nicht.

1.)    Was besagt eine positive Gutachtensplakette laut § 57a KFG?
2.)    Wofür haftet die gutachtensausstellende Stelle?
3.)    Dient die Begutachtung laut § 57 a KFG der Sicherheit im Straßenverkehr?
4.)    Darf man sich zu 100% auf die Richtigkeit der Angaben im Prüfgutachten
verlassen?
5.)    Ist der ÖAMTC tatsächlich der Meinung, dass man sich nicht mehr auf das
positive Prüfgutachten und somit die Verkehrssicherheit eines KFZ verlassen darf,
wenn es gefahren wird? (6.000 km seit dem positiven Prüfbefund laut Ihres Mails vom
26.11.2018)
6.)    Muss man davon ausgehen, dass im Wissen, dass binnen zwei Monate sich die
Lage derart verschlimmern kann, dass Gefahr in Verzug gegeben ist, man dennoch unter
dem Motto „leichte Mängel“ ein positives Prüfgutachten bekommt?
7.)    Gilt die Plakette nicht für ein Jahr?
8.)    Wenn ein KFZ ein positives Prüfgutachten ausstellt, darf sich der Konsument
dann darauf verlassen, dass das KFZ für den Straßenverkehr zugelassen ist, oder
muss der Konsument damit rechnen, dass dies nur für den Tag der Begutachtung
gegolten hat?
9.)    Wie ernst nimmt der ÖAMTC seine Aufgabe als Autofahrerclub, der
Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und sich diverse Leistungen (Pickerl,
Sicherheitstest, Ankauftest, Abschleppung etc.) gesondert bezahlen lässt?
10.)     Wie sorgt der Oeamtc dafür, dass seitens des Oeamtc keine betrügerische
Prüfgutachten erstellt werden?

Für die Beantwortung der Fragen, wären wir Ihnen sehr dankbar. Sollten Sie nicht
antworten, erscheint der Artikel ohne die Stellungnahme des ÖAMTC.

Mit freundlichen Grüßen,
Sabine Stenzenberger


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Titelbild (Beispielfoto): wikicommons Fotograf: Sven Storbeck



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